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verfahrensrecht:sprungrevision

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Sprungrevision

Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO-Reform ist die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks. 14/4722, S. 109). Im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision müssen daher gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO - in gleicher Weise wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO - dargelegt werden.1)

Die Regelung des § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision „die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO“ darzulegen sind, weicht der Sache nach nicht von der Regelung des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ab, wonach in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde „die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO“ darzulegen sind. Voraussetzung für die Zulassung der Sprungrevision und für die Zulassung der Revision ist gleichermaßen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Im Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist daher wie auch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, dass und welche Zulassungsgründe bestehen. Es ist nach der gesetzlichen Regelung auch bei der Sprungrevision nicht Sache des Revisionsgerichts, den Vortrag des - von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenen - Antragstellers auf das Vorliegen von Zulassungsgründen zu untersuchen.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 16. August 2012 - I ZR 199/11; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - IX ZR 46/08, WM 2008, 2225 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 566 Rn. 5; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 566 Rn. 6
2)
BGH, Beschl. v. 16. August 2012 - I ZR 199/11
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