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+ | ====== Schiedsvereinbarung ====== | ||
+ | -> [[Schiedsklausel]] \\ | ||
+ | -> [[Reichweite einer Schiedsvereinbarung]] \\ | ||
+ | -> [[Auslegung der Schiedsvereinbarung]] \\ | ||
+ | -> [[Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsvereinbarung]] \\ | ||
+ | -> [[Form der Schiedsvereinbarung]] \\ | ||
+ | -> [[Beschlussmängelstreitigkeiten]] \\ | ||
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+ | Die Schiedsvereinbarung ist weder ein gegenseitiger Vertrag noch ein Auftrag. Der Verwalter kann daher weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil | ||
+ | vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18.((BGH, Beschl. v. 27. Juli 2017 - I ZB 93/16; zur Konkursordnung); | ||
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+ | Der Insolvenzverwalter ist an eine vom Schuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung allerdings nicht | ||
+ | gebunden, soweit streitgegenständlich ein selbständiges, | ||
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+ | Zu diesen Rechten des Verwalters gehört das Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen nach § 103 InsO. Vom Wahlrecht erfasst werden die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern, | ||
+ | sie auf einer vertraglichen Grundlage beruhen. Sind die in Rede stehenden Rechte oder Pflichten dagegen korporationsrechtlicher Art, fehlt es an einem gegenseitigen Vertrag.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit eines ständigen Schiedsgerichts und unterwerfen sie sich stillschweigend oder - wie hier - ausdrücklich der Verfahrensordnung dieses Gerichts, so billigen sie damit zwar grundsätzlich | ||
+ | spätere Änderungen der Verfahrensordnung schon bei Abschluss des Schiedsvertrags. Denn sie rechnen regelmäßig damit, dass die Verfahrensordnung angesichts von tatsächlichen Entwicklungen im kaufmännischen oder - hier - | ||
+ | sportlichen Verkehr, von Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung überarbeitet und geändert wird.((BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZB 52/17; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - III ZR 180/84, NJW-RR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 16, 23])) | ||
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+ | Bei der Bezugnahme einer Schiedsvereinbarung auf die Verfahrensordnung eines ständigen Schiedsgerichts handelt es sich also regelmäßig um eine dynamische Verweisung auf die bei Einleitung eines Schiedsverfahrens geltende Schiedsordnung.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Dies gilt jedoch nicht, soweit spätere Änderungen der Verfahrensordnung | ||
+ | unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gegen anerkennenswerte | ||
+ | Interessen einer der Parteien der Schiedsvereinbarung verstoßen (BGH, | ||
+ | NJW-RR 1986, 1059, 1060 [juris Rn. 23]). Eine wirksame Unterwerfung bei Unterzeichnung | ||
+ | der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf spätere Änderungen der | ||
+ | Verfahrensordnung kommt danach nicht in Betracht, wenn durch solche Änderungen | ||
+ | der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird.((BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZB 52/17)) | ||
+ | |||
+ | Eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung kann nur auf der Grundlage | ||
+ | einer wirksamen Schiedsvereinbarung Anwendung finden, die ihre Geltung vorsieht. | ||
+ | Sie setzt die Schiedsvereinbarung voraus. Der Verfahrensordnung ist es | ||
+ | daher wesensfremd, | ||
+ | Schiedsvereinbarung festzulegen oder zu verändern. Ist danach zwischen der | ||
+ | Schiedsvereinbarung und der Verfahrensordnung zu unterscheiden (vgl. Zöller/ | ||
+ | Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1029 Rn. 11 und § 1042 Rn. 23), so rechnen die Parteien | ||
+ | bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung regelmäßig nicht damit, dass sie | ||
+ | vor dem Schiedsgericht durch Kläger in Anspruch genommen werden, die allein | ||
+ | aufgrund späterer Änderungen der Verfahrensordnung klagebefugt geworden | ||
+ | sind. Die Einräumung eines Klagerechts für einen an der Schiedsvereinbarung | ||
+ | unbeteiligten Dritten ist damit von der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung | ||
+ | stillschweigend erklärten Billigung späterer Änderungen der Verfahrensordnung | ||
+ | regelmäßig nicht umfasst.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | §§ 1025 - 1066 ZPO -> [[Schiedsrichterliches Verfahren]] |
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