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verfahrensrecht:sachverstaendigengutachten

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Sachverständigengutachten

§ 144 (1) S. 1 ZPO → Begutachtung durch Sachverständige

Sachverständigengutachten (Wettberwerbsrecht)
Sachverständigengutachten (Patentrecht)
Sachverständigengutachten (Markenrecht)

Es ist grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts überlassen, ob es seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet und deshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens [§ 144 (1) S. 1 ZPO → Begutachtung durch Sachverständige] absieht. Bei der Beurteilung einer Frage, die Fachwissen voraussetzt, darf das Tatgericht allerdings nur dann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn es eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag, die Parteien zuvor darauf hingewiesen hat und die Sachkunde in seinem Urteil darlegt.1)

Das Gericht hat sich zwar auch über die von einem Sachverständigen begutachteten Tatsachen eine eigene Überzeugung zu bilden. Dies entspricht der in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme. Allerdings stößt die Bewertung eines Gutachtens an eine Grenze, wenn hierfür eine beim Gericht nicht vorhandene Sachkunde erforderlich ist2). Insbesondere darf das Gericht nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen des von ihm gerade wegen seiner fehlenden Sachkunde beauftragten Gutachters abweichen.3)

Hält das Berufungsgericht die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen für nicht überzeugend und will es von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen des von ihm gerade wegen seiner fehlenden medizinischen Sachkunde beauftragten Gutachters abweichen, hätte es den gerichtlichen Sachverständigen dazu zu befragen, ob das im Berufungsurteil genannte Verständnis seiner Bekundungen zutreffend ist, oder in Erwägung ziehen müssen, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22 - Stickstoffgenerator; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 [juris Rn. 5] mwN; zu Fällen der Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 44/11, GRUR 2012, 1164 [juris Rn. 29] = WRP 2012, 1386 - ARTROSTAR; Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17, NJW 2019, 773 [juris Rn. 20 bis 24]
2)
vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80, NJW 1982, 2874 [juris Rn. 10]; Urteil vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, NJW-RR 2017, 1066 [juris Rn. 25]
3)
BGH, Beschluss vom 31. August 2023 - I ZR 11/23; m.V.a. BVerfG, NJW-RR 2014, 1290 [juris Rn. 17]; NJW 2019, 2012 [juris Rn. 26]; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NJW-RR 2013, 628 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 108/22, NJW-RR 2023, 1228 [juris Rn. 26]
4)
BGH, Beschluss vom 31. August 2023 - I ZR 11/23
verfahrensrecht/sachverstaendigengutachten.txt · Zuletzt geändert: 2023/11/08 08:54 von mfreund