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verfahrensrecht:ruecknahme_einer_verfahrenshandlung

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Rücknahme einer Verfahrenshandlung

Jede Verfahrenshandlung kann mit Wirkung ex nunc zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist allerdings nicht mehr möglich, wenn der Gegner dadurch schon eine für ihn vorteilhafte Rechtsposition erlangt hat, oder wenn die Prozeßhandlung bereits zum Ziel geführt hat.

  • Die Rücknahme der Rücknahme der Anmeldung ist nicht möglich.
  • Die Rücknahme der Rücknahme des Einspruchs ist nicht möglich.
  • Bei Rücknahme des Prüfungsantrags wird die Prüfung nach § 44 V PatG von Amts wegen fortgesetzt.
  • Bei Rücknahme des Einspruchs wird die Prüfung des Einspruchs von Amts wegen fortgeführt
  • Die Rücknahme einer Nichtigkeitsklage ist bis zur Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils möglich
  • Die Erklärung der Lizentbereitschaft kann jeder Zeit zurückgenommen werden (§ 23 VII PatG)
  • Die Rücknahme einer Prioritätserklärung ist möglich.1)

Die Rücknahme wirkt ex nunc.

Die Rücknahme einer Verfahrenshandlung ist zu unterscheiden vom Widerruf einer Verfahrenshandlung.

1)
BPatG, Beschluß vom 9. 6. 2004 - 10 W (pat) 61/01 - Prioritätsverzicht
verfahrensrecht/ruecknahme_einer_verfahrenshandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1