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verfahrensrecht:revisionsfrist

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Revisionsfrist

§ 548 ZPO

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsfrist nach § 548 beträgt einen Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils.

siehe auch

verfahrensrecht/revisionsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1