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Die Rüge muss ausdrücklich und innerhalb der Frist des § 282 Abs. 3 ZPO erhoben werden.((BGH, | Die Rüge muss ausdrücklich und innerhalb der Frist des § 282 Abs. 3 ZPO erhoben werden.((BGH, | ||
- | Die Rechtswegrüge muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Erforderlich ist aber ein Vorbringen, das die Zulässigkeit des Rechtswegs eindeutig bestreitet.((BGH, | + | |
+ | Die Rechtswegrüge muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Erforderlich ist aber ein Vorbringen, das die Zulässigkeit des Rechtswegs eindeutig bestreitet.((BGH, | ||
Haben die Parteien die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht gerügt und durfte das erstinstanzliche Gericht deshalb von einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG absehen, ist das Rechtsmittelgericht an die | Haben die Parteien die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht gerügt und durfte das erstinstanzliche Gericht deshalb von einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG absehen, ist das Rechtsmittelgericht an die | ||
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- | Die Rechtswegrüge muss zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Erforderlich ist aber ein Vorbringen, das die Zulässigkeit des Rechtswegs eindeutig bestreitet.((BGH, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
-> [[Rechtswegzuständigkeit]] | -> [[Rechtswegzuständigkeit]] |
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