Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse)

Häufige Verfahrensvorraussetzung, wonach der Kläger ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Endentscheidung des Verfahrens hat.

Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen1)- I ZR 101/02, GRUR 2005, 519 = WRP 2005, 735 - Vitamin-Zell-Komplex, für BGHZ vorgesehen)).

Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine auf Treu und Glauben für alle Verfahrensarten gründende allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung, die dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte Ausdruck verleiht.2)

Nach Artikel 19 Abs. 4 GG steht jedermann, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt ist, der Rechtsweg offen. Dabei garantiert die Gewährleistung des Artikels 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; es besteht ein substantieller Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.3)

Diese Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes greift nicht erst ein, wenn eine Rechtsverletzung feststeht. Vielmehr ist gerade deren Feststellung und ggf. Beseitigung Gegenstand des geschützten Verfahrens, so dass der von Artikel 19 Abs. 4 GG gewährte Anspruch nur voraussetzt, dass eine Rechtsgutsverletzung möglich ist4).

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist damit erst dann zu verneinen, wenn ein Rechtsmittel keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und damit der Bereich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht mehr betroffen ist.5)

Rechte, zu deren Durchsetzung nach Artikel 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg eröffnet ist, können sowohl Grundrechte wie auch sonstige subjektive Rechte des einfachen Rechts sein.6)

ZPO

Bei Leistungs- und Gestaltungsklage ist das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich anzunehmen und braucht nicht dargelegt zu werden.

Ausnahmsweise fehlt auch bei der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger schon einen vollstreckbaren Titel über den Streitgegenstand besitzt, oder wenn es für den Kläger auch eine wesentlich einfachere, schnellere und kostengünstigere Möglichkeit gibt, sein Interesse durchzusetzen.

Besonders darzulegen ist das Rechtsschutzinteresse allerdings bei der Feststellungsklage.

Für eine Feststellungsklage besteht in der Regel kein Rechtsschutzinteresse, wenn das Begehren auch im Wege einer Leistungsklage erhoben werden kann.

Einspruch DPMA

Das Einspruchsverfahren ist ein Popularverfahren, weshalb ein Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nicht dargelegt werden muß (siehe auch: Einspruchsbefugnis).

Nach Erlöschen des Patents muß für eine Vortführung des Einspruchsverfahrens ein besonderes Rechtsschutzinteresse dargelegt werden.

siehe auch

1) BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 272/02; vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2005
2) BPatG, Leitsatzentscheidung vom 27.9.2007 - 29 W (pat) 163/04; m.V.a. Kopp, VwGO, 13. Aufl. Vor § 40, Rdn. 30
3) BPatG, Leitsatzentscheidung vom 27.9.2007 - 29 W (pat) 163/04; m.V.a. BVerfGE 81, 123 [129]; 65, 1 [70]; 53, 115 (127); Münch, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 19, Rdn. 62; Sachs, Grundgesetz Kommentar, 3. Aufl., Art. 19, Rdn. 143; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl., Art. 19, Rdn. 50
4) Münch, a. a. O., Art. 19, Rdn. 61; Sachs, a. a. O., Art. 19, Rdn. 126; Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 19, Rdn. 41
5) BPatG, Leitsatzentscheidung vom 27.9.2007 - 29 W (pat) 163/04; m.V.a. Kopp, a. a. O. Vor § 40, Rdn. 38
6) BPatG, Leitsatzentscheidung vom 27.9.2007 - 29 W (pat) 163/04; m.V.a. Münch, a. a. O., Art. 19, Rdn. 59; Sachs, a. a. O., Art. 19, Rdn. 127; Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 19, Rdn. 35
verfahrensrecht/rechtsschutzbeduerfnis.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:58 (Externe Bearbeitung)
 

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