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verfahrensrecht:rechtshaengigkeit

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Rechtshängigkeit

§ 261 (1) ZPO

Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

§ 261 (2) ZPO → Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs
§ 261 (3) Nr. 1 ZPO → Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit

§ 261 (3) Nr. 2 ZPO

Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Hemmung der Verjährung

Mit Beginn der Rechtshängigkeit kann die Streitsache nicht anderweitig anhängig gemacht werden (Nach § 261 III ZPO) und die Zuständigkeit steht fest und wird auch durch eine Veränderung der Umstände nicht berührt.

In anderen Ländern ist die Unterscheidung zwischen Rechtshängigkeit und Anhängigkeit unbekannt. Die Regelung des Art. 30 EuGVVO, wonach in Abkehr von der EuGVÜ generell alle Wirkungen einer Klage mit Einreichung bei Gericht eintreten ist relevant.

§ 269 III S. 3 und § 269 IV regeln den Fall, dass der Anlass zur Einreichung der Klage zwischen der Einreichung (d.h. Anhängigkeit) und der Rechtshängigkeit wegfällt. Wird in diesem Fall die Klage unmittelbar nach dem Wegfall zurückgenommen, so entscheidet das Gericht auf Antrag (§ 269 IV) über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

Mit Rechtshängigkeit einer Klage wird die Verjährung gehemmt (§ 262 ZPO iVm § 204 I Nr. 1 BGB) [→ Hemmung der Verjährung].

Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten (§ 265 Abs. 1 ZPO). Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Rechtshängigkeit einer Zivilklage

Eine Zivilklage endet mit:

  • dem rechtskräftigen Urteil
  • dem Prozeßvergleich
  • der Klagerücknahme
  • einer übereinstimmenden Erledigungserklärung

Ende der Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit eines Patent- bzw. Markenverfahrens

  • Mit Bestandskraft (bzw. Rechtskraft) des Beschlusses.
  • Klagerücknahme nur im Nichtigkeitsverfahren.
  • Rückname der Anmeldung im Anmeldeverfahren1)
  • Rücknahme des Widerspruchs im Widerspruchsverfahren

siehe auch

1)
Eine eventuelle Beschwerde bleibt anhängig und muß separat zurückgenommen werden. Wird die Beschwerde nicht zurückgenommen, so ist sie als unzulässig zu verwerfen.
verfahrensrecht/rechtshaengigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1