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Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
164 Abs. 2 ZPO → Anhörung der Parteien vor der Protokollberichtigung
164 Abs. 3 ZPO → Ordnungsvorschriften über die Protokollberichtigung
164 Abs. 4 ZPO → Elektronischer Berichtigungsvermerk
Nach § 164 Abs. 1 ZPO können nur Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden.1)
Zweck des Protokolls ist es, die in § 160 ZPO genannten Förmlichkeiten im Hinblick auf Inhalt und Gang der mündlichen Verhandlung darunter auch die Verkündung eines Urteils (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) zu beurkunden. Insofern genießt das Protokoll gemäß § 165 ZPO öffentlichen Glauben.2)
Auch bei Beachtung der Ordnungsvorschriften über die Protokollberichtigung (§ 164 Abs. 3 ZPO) hätte danach keine wirksame Ergänzung des am Schluss der Sitzung vom 29. März 2012 verkündeten Urteilstenors im Wege einer Protokollberichtigung vorgenommen werden können.3)
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