Ordnungsmittelandrohung

§ 890 (2) ZPO

Der Verurteilung muss eine entsprechende [→ Ordnungsmittel] Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

Der Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz im Ausland hat. In dieser Androhung liegt kein unzulässiger Übergriff in ausländische Hoheitsgewalt.1)

siehe auch

1) OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06; m.V.a. BGH GRUR 1971, 153, 155 - Tampax; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rdn. 979
verfahrensrecht/ordnungsmittelandrohung.txt · Zuletzt geändert: 2009/07/21 10:30 von mfreund
 

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