Der Verurteilung muss eine entsprechende [→ Ordnungsmittel] Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
Der Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz im Ausland hat. In dieser Androhung liegt kein unzulässiger Übergriff in ausländische Hoheitsgewalt.1)