Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
§ 890 (2) ZPO → Androhung des Ordnungsgeldes
§ 890 (3) ZPO → Sicherheitsleistung bei Ordnungsgeld
Ein Verbotsausspruch einer eV verbietet eine konkrete Handlung. Handelt der Verfügungsschuldner dem Verbotsauspruch identisch zuwider ⇒ Ordnungsgeldantrag.
Handelt der Verfügungsschuldner jedoch in abgewandelter Form zuwider, so ist zu prüfen ob die Verletzungsform noch innerhalb des Tenors des Verbotsausspruchs angesiedelt ist (Kerntheorie bei Titeln). ⇒ Ordnungsgeldantrag und erneuter Antrag auf eV, der nun auf die neue leicht geänderte Verletzungsform gerichtet ist (Voraussetzung: es muss darüber diskutiert werden können ob sie noch in den Tenor des Titels fällt).
Das Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ein Parteiverfahren, das nur auf Antrag des Unterlassungsgläubigers eingeleitet und durchgeführt wird.1)
Die Vollziehung des Ordnungsmittelbeschlusses setzt den rechtlichen Bestand des zugrunde liegenden Unterlassungstitels voraus.2)
In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO maßgeblich von anderen Ordnungsmittelverfahren wie etwa dem gemäß § 141 Abs. 3 ZPO, in dem ein Ordnungsgeld gegen eine im EU-Ausland ansässige Partei nicht durchgesetzt werden kann.3)
Auf die Ordnungsmittel des § 890 ZPO ist die Regelung des Art. 9 EGStGB anzuwenden.4)
Dasselbe gilt für seine Annahme, in Fällen, in denen wie vorliegend das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festgesetzt hat, könne keine Verfolgungsverjährung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 EGStGB mehr eintreten.5)
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO werden Ordnungsmittelbeschlüsse von Amts wegen vom Staat vollstreckt. Diese Vollstreckung ist - nach dem Territorialitätsprinzip - auf Vollstreckungsmaßnahmen im Inland beschränkt.6)
Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO im Ausland aber nicht entgegen.7)
Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO dar.8)
Der Antrag auf Bestätigung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel kann auch vom Gläubiger gestellt werden, der den Beschluss erwirkt hat.9)
Das für die Heilung von Belehrungsmängeln gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO bestehende Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung gilt auch für in Beschlussform ergangene Entscheidungen.10)
Die Möglichkeiten einer Heilung der Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernisse sind in Art. 18 EuVTVO abschließend geregelt.11)
Die Funktionen von Ordnungsmittel und Vertragsstrafe überschneiden sich. Ihre Bemessung richtet sich zumindest teilweise nach übereinstimmenden Kriterien.12)
Beide Sanktionen müssen geeignet sein, den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.13)
Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes eine bereits zuvor festgesetzte Vertragsstrafe mindernd zu berücksichtigen.14)