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+ | ====== Notwendige Streitgenossenschaft ====== | ||
+ | § 62 (1) ZPO -> [[Vertretungsfiktion in der Streitgenossenschaft]] \\ | ||
+ | § 62 (2) ZPO -> [[Hinzuziehen der säumigen Streitgenossen]] | ||
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+ | -> [[Patentrecht: | ||
+ | -> [[Patentrecht: | ||
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+ | Notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO besteht, wenn das Rechtsverhältnis aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden | ||
+ | kann.((BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15 - MICRO COTTON; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 353 f.; Zöller/ | ||
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+ | Eine prozessual begründete notwendige Streitgenossenschaft liegt etwa vor, wenn gesetzliche Vorschriften die Rechtskraft des gegenüber dem einen Streitgenossen ergangenen Urteils auf den anderen Streitgenossen erstrecken.((BGH, | ||
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+ | Eine Streitgenossenschaft ist materiell-rechtlich eine notwendige, wenn ein Recht aus materiell-rechtlichen Gründen nur von mehreren Berechtigten oder gegen mehrere Verpflichtete gemeinsam ausgeübt werden darf, die Klage also wegen | ||
+ | fehlender Prozessführungsbefugnis abgewiesen werden müsste, wenn sie nur von einem einzelnen Mitberechtigten oder gegen einen einzelnen Mitverpflichteten erhoben würde.((BGH, | ||
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+ | Eine notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO liegt dann vor, wenn aus prozeßrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen eine Entscheidung gegen die Streitgenossen nur einheitlich ausfallen kann. Der Grundsatz der Selbständigkeit der Streitgenossen ist in diesem Fall eingeschränkt, | ||
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+ | Es sind zwei Konstellationen für eine notwendige Streitgenossenschaft zu unterscheiden: | ||
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+ | Erheben mehrere Streitgenossen Nichtigkeitsklage gegen ein registergebundenes Schutzrecht, | ||
+ | Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung | ||
+ | (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21; Unionsmarkenverordnung - UMV) auch für die nach Art. 100 UMV erhobene Nichtigkeitsklage gegen eine Unionsmarke. Im Falle einer solchen Nichtigkeitsklage steht die notwendige Streitgenossenschaft | ||
+ | dem Erlass eines Teilurteils für oder gegen einzelne von mehreren Streitgenossen jedoch nicht entgegen. Es liegt nach den §§ 145, 147 ZPO, die als verfahrensrechtliche Vorschriften nach Art. 101 Abs. 2 UMV anwendbar sind, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, mehrere Nichtigkeitsverfahren zu verbinden oder auch zu trennen. Besteht aber die Möglichkeit, | ||
+ | ist es auch zulässig, ohne Abtrennung über die Nichtigkeitsklage des Streitgenossen zu entscheiden, | ||
+ | - X ZR 146/13, juris Rn. 7).((BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15 - MICRO COTTON)) | ||
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+ | Es entstehen jeweils unabhängige Prozessrechtsverhältnisse mit den Wirkungen wie bei der [[einfache Streitgenossenschaft|einfachen Streitgenossenschaft]]: | ||
+ | * jeder Streitgenosse handelt in seinem eigenen Prozeß | ||
+ | * Schriftsätze sind in entsrpechender Anzahl zuzustellen (evtl. [[Zustellungsbevollmächtigter]]) | ||
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+ | Aufgrund der notwendigen einheitlichen Sachentscheidung gelten folgende Ausnahmen: | ||
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+ | * Parteivortrag: | ||
+ | * Prozeßhandlungen sind nur wirksam, wenn sie übereinstimmend erklärt werden oder zumindest nicht widersprüchlich sind; | ||
+ | * Anerkenntnis durch den Beklagten (§ 307 ZPO) nur gemeinsam möglich. | ||
+ | * Verzicht durch den Kläger (§ 306 ZPO) kann nur gemeinsam erklärt werden | ||
+ | * Klageänderung oder –rücknahme kann ebenso nur gemeinsam möglich. | ||
+ | * Frist- oder Terminversäumnis: | ||
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+ | ==== Notwendige Streitgenossenschaft wegen prozessrechtlicher Gründe (§ 62 I Alt. 1 ZPO) ==== | ||
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+ | Eine notwendige Streitgenossenschaft wegen prozessrechtlicher Gründe liegt dann vor, wenn die Entscheidung einheitlich ausfallen muss, eine Rechtskrafterstreckung gegenüber allen Streitgenossen eintritt, der Streitgenosse aber alleine [[Prozeßführungsbefugnis|prozeßführungsbefugt]] ist. | ||
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+ | Auch wenn nicht alle verklagt werden erstreckt sich die Rechtskraftwirkung dennoch auf die anderen ohne am Prozess teilgenommen zu haben. | ||
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+ | Beispiele: | ||
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+ | * § 743 II BGB: Gebrauchsbefugnis der Mitrechtsinhaber (z.B. Mitinhaber eines Schutzrechts) | ||
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+ | * § 1011 BGB: Ansprüche aus Miteigentum | ||
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+ | * § 326 ZPO: Vorerbe und Nacherbe sind notwendige Streitgenossen. | ||
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+ | * § 327 ZPO: Erbe und Testamentsvollstrecker sind notwendige Streitgenossen. | ||
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+ | * §§ 2339 und 2342 BGB: Anfechtungsklage der Miterben bei Gründen für Erbunwürdigkeit. | ||
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+ | * Mehrere Schutzrechtsinhaber bilden grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft.((BGH GRUR 1967, 256 - Altix für den Fall mehrerer Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren)) | ||
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+ | * Notwendiger Streitgenosse des Schutzrechtsinhabers ist auch der ausschließliche Lizenznehmer | ||
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+ | ==== Materiell-rechtliche notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 I Alt. 2 ZPO) ==== | ||
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+ | Eine materiell-rechtliche notwendige Streitgenossenschaft iSd § 62 I Alt. 2 ZPO ist dann gegeben, wenn die Streitgenossen nur gemeinsam prozeßführungsbefugt sind. | ||
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+ | Aufgrund der nur gemeinsamen [[Prozeßführungsbefugnis]] werden, wenn einer der beteiligten Streitgenossen ein Rechtsmittel einlegt, alle Beteiligten in die nächste Instanz gebracht. | ||
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+ | Beispiele: | ||
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+ | * Gestaltungsklagen im Handels- und Aktienrecht, | ||
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+ | * Aktivprozesse von GBR's vor dem 29.01.2001. | ||
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+ | * Aktivprozess eines nicht rechtsfähigen Vereins. | ||
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+ | * Gütergemeinschaft nach Eherecht. | ||
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+ | * Passivprozesse der gesamten Hand; Gesamthandsklage, | ||
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+ | Davon abzugrenzen ist die Gesamtschuldklage. Hier ergibt sich auch bei einheitlicher Sachbefugnis keine notwendige Streitgenossenschaft, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Einfache Streitgenossenschaft]] \\ | ||
+ | -> [[Beteiligung mehrerer am Prozeß]] \\ | ||
+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | -> [[Streitgenossenschaft]] \\ |
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