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verfahrensrecht:nichterhebung_von_kosten_wegen_unrichtiger_sachbehandlung

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Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

§ 21 (1) GKG

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Instanzgericht rechtfertigt eine Nichterhebung der Gerichtskosten. Es muss sich vielmehr um ein erkennbares Versehen oder einen offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige Rechtsvorschriften handeln, der offen zutage tritt.1)

Hierunter fallen etwa auch Verstöße gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.2)

§ 21 (2) GKG

Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2010 - 6 W (pat) 327/06; m.V.a. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage, § 21 GKG Rn. 8 ff.; BFH X E 11/09 Beschluss v. 19.10.2009, veröffentlicht in juris Das Rechtsportal
2)
BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2010 - 6 W (pat) 327/06; m.V.a. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage, § 21 GKG, Rn. 16, 30, 31
verfahrensrecht/nichterhebung_von_kosten_wegen_unrichtiger_sachbehandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1