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verfahrensrecht:nicht_vertretbare_handlungen

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 +====== Nicht vertretbare Handlungen ======
  
 +
 +
 +<note>
 +**§ 888 (1) ZPO**
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 +Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.
 +</note>
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 +§ 887 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung]] \\
 +
 +Bei der Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne von § 888 ZPO geht es darum, dem Schuldner die im Gesetz bestimmten Rechtsnachteile anzudrohen und gegebenenfalls auch zuzufügen, so dass er die Vornahme der von ihm geschuldeten Handlung als das geringere Übel ansieht und sich zu ihr entschließt.((BGH, Bschl. v. 9. Oktober 2013 - I ZB 51/11; m.V.a. Schilken in Rosenberg/Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangs-vollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 71 Rn. 2))
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 +
 +Die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass es sich um eine (nicht vertretbare) Handlung handelt, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Daraus ergibt sich, dass die objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Handlung die Anordnung eines Zwangsgeldes ausschließt. Allerdings ist die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung im Sinne von § 888 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Schuldner erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen. Die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand hat der Schuldner im Einzelnen darzulegen.((BGH, Bschl. v. 9. Oktober 2013 - I ZB 51/11; m.V.a. BGH, NJW-RR 2009, 443 Rn. 13 mwN)).
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 +Ein Titel, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, die von der Mitwirkung oder dem Einverständnis eines Dritten abhängt, der dazu nicht bereit ist, kann in der Weise vollstreckt werden, dass der Gläubiger nach § 888 Abs. 1 ZPO die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner beantragt, solange dieser nicht alle zumutbaren Maßnahmen rechtlicher oder tatsächlicher Art ergriffen hat, um seinerseits den Dritten zur Duldung der geschuldeten Handlung oder Mitwirkung daran zu bewegen((BGH, NJW-RR 2009, 443 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08, NJW 2009, 2308 Rn. 21)). Die Notwendigkeit, konkrete vom Schuldner innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber Dritten vorzunehmende Maßnahmen festzusetzen, ist § 888 ZPO nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus § 888 Abs. 2 ZPO, wonach eine Androhung des Zwangsmittels nicht stattfindet, dass der Schuld-ner durch seine gemäß § 891 ZPO gebotene Anhörung hinreichend Gelegenheit erhält, seine Verpflichtung rechtzeitig vor der Festsetzung eines Zwangsmittels zu erfüllen((vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 888 Rn. 16)). Dies ist im Interesse einer verzögerungsfreien Zwangsvollstreckung grundsätzlich ausreichend((vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks. 13/341, S. 41)). Über die Festsetzung eines Zwangsmittels hinausgehende Anordnungen des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor.((BGH, Bschl. v. 9. Oktober 2013 - I ZB 51/11; m.V.a. ))
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 +Genügt eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, kann die Abgabe der fraglichen Erklärung durch den Schuldner nicht nach § 888 ZPO erzwungen werden.
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 +Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zur Durchsetzung eines für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs zu berücksichtigen.((BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 7 W 13/10, juris Rn. 18 mwN; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 13 Sch 1/10, juris Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 888 Rn. 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 888 Rn. 8))
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 +Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) zulässig, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte.((BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12; m.V.a. BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, NJW-RR 2008, 659 Rn. 31; Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, NJW-RR 2011, 213 Rn. 8 f. mwN))
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 +Es wäre nicht sinnvoll, wenn der Schuldner in solchen Fällen die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste; vielmehr ist es im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung Einwendungen zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören.((BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12; m.V.a. BGH, NJW-RR 2008, 659 Rn. 31 mwN))
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 +Sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch können aber auch im Verfahren zur Durchsetzung des für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs vorgebracht werden.((BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12))
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 +Abweichendes gilt im Schiedsverfahren allerdings, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits der Schiedsabrede unterliegt. In diesem Fall ist nicht das Oberlandesgericht, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung berufen.((BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IV ZR 80/85, BGHZ 99, 143, 146 ff.; Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 194/94, NJW-RR 1996, 508; BGH, NJW-RR 2008, 659 Rn. 19; NJW-RR 2011, 213 Rn. 10; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 13 Sch 1/10, juris Rn. 8))
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 +Ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner aufgibt, über die von ihm getätigten Verkäufe bestimmter Gegenstände Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, ist dahin auszulegen, dass sich die Pflicht auch auf Verkäufe durch ein Toch-terunternehmen des Schuldners erstreckt, sofern solche Geschäfte in den Gründen der zu vollstreckenden Entscheidung als von der Auskunftspflicht um-fasst bezeichnet werden.((BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 2/13 - OLG Celle - Flexitanks II))
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 +Dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gemäß § 888 Abs. 1 ZPO wegen
 +Nichterbringung einer Auskunft fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis,
 +weil der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist und ihm deshalb sämtliche im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren zuzustellenden Schriftsätze
 +und gerichtliche Entscheidungen durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von
 +§ 185 Abs. 1 ZPO zugestellt worden sind.((BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - I ZB 76/10 ))
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 +Die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der §§ 322 bis 327 ZPO sind grundsätzlich auf mit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder mangels eines statthaften Rechtsbehelfs formell rechtskräftige Beschlüsse
 +nach § 888 ZPO entsprechend anwendbar, soweit diese auch inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - I ZR 64/16 - Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses))
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 +Bei einem Zwangsmittelbeschluss wegen der Nichtvornahme einer dem Schuldner auferlegten unvertretbaren Handlung ist die Nichterfüllung des gerichtlich angeordneten Gebots Vorfrage für die Anordnung des Zwangsmittels und nimmt als solche nicht an der Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses teil.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - I ZR 64/16 - Rechtskraft des Zwangsmittelbesc))
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 +Das für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn ein Vollstreckungstitel zwar vorliegt, die Beteiligten aber über die Reichweite der Urteilsformel streiten.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - I ZR 64/16 - Rechtskraft des Zwangsmittelbesc))
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 +Der Umstand, dass über die Auslegung eines Vollstreckungstitels bereits in einem Vollstreckungsverfahren entschieden worden ist, steht dem Interesse an der abschließenden Klärung des insoweit bestehenden Streits in einem ordentlichen Verfahren nicht entgegen.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - I ZR 64/16 - Rechtskraft des Zwangsmittelbesc))
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 +Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist.((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17))
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 +Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist.((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17))
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 +Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich
 +sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalls.((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17))
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 +Ist der Erbe beim Notar persönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass
 +gemacht, hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf seiner Mitwirkungspflicht genügt und ist nicht verpflichtet, in einem für die förmliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bestimmten Termin, bei dem der Auskunftsberechtigte anwesend ist, erneut zu erscheinen.((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17))
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 +==== Zwangsvollstreckung gegen eine prozessunfähige natürliche Person ====
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 +Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine
 +Zwangshaft verhängt werden.((BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 20/21))
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 +Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.((BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 20/21))
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 +Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.((BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 20/21))
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 +Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.((BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 20/21))
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 +Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer [[Vollstreckungsabwehrklage]] (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt.((BGH, Urteil vom 29. September 2022 - I ZR 180/21))
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 +<note>
 +**§ 888 (2) ZPO**
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 +Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
 +</note>
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 +<note>
 +**§ 888 (3) ZPO**
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 +Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
 +</note>
 +===== siehe auch =====
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