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verfahrensrecht:muendliche_weisungen_eines_anwalts_an_seine_bueroangestellte

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Mündliche Weisungen eines Anwalts an seine Büroangestellte

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, eine sonst zuverlässige Büroangestellte werde seine Weisungen befolgen. Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung er-teilt. Diese Grundsätze sind auch auf mündliche Weisungen anzuwenden. Bei diesen mag zwar die Gefahr des Vergessens generell größer sein als bei schriftlichen Anweisungen. Für die Frage, ob eine nur mündliche Weisung der anwaltlichen Sorgfalt gerecht wird, ist aber nicht auf diese abstrakte Gefahr, sondern darauf abzustellen, ob nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles die Befürchtung nahelag, das Büropersonal werde einer nur mündlich erteilten Weisung nicht nachkommen.1)

Bei dem Entwurf eines Antrags auf Fristverlängerung handelt es sich um eine Aufga- be, die der Prozessbevollmächtigte nicht selbst zu erledigen braucht, sondern sei-nem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf.2)

siehe auch

siehe auch

1)
BGH, Beschlüsse vom 20. September 2011 VI ZB 23/11, NJW-RR 2012, 428, 429 Rn. 9; vom 18. Juli 2007 XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 8 f.; vom 22. Juni 2004 VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362
2)
BGH, Beschluss vom 18. März 1974 III ZB 1/74, VersR 1974, 803
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