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verfahrensrecht:mahnbescheid

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Mahnbescheid

§ 690 (1) ZPO

Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
  2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
  3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;
  4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
  5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht oder hemmt ein Mahnbescheid den Lauf der Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen ollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will.1)

Bei einer Mehrzahl von Forderungen ist jede Einzelforderung zu bezeichnen. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist nicht ausschließlich oder in erster Linie das Interesse des in Anspruch genommenen Schuldners, die Belastung mit Prozesskosten zu vermeiden, sondern die Eröffnung der Möglichkeit für den Schuldner, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen und so eine Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er sich gegebenenfalls gegen diese verteidigen will.2)

§ 690 (2) ZPO

Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

§ 690 (3) ZPO

Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.

siehe auch

1)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2007 - X ZR 103/05; m.w.N.
2)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2007 - X ZR 103/05
verfahrensrecht/mahnbescheid.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1