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§ 103 Abs. (2) ZPO → Kostenfestsetzungsantrag
§ 103 Abs. (1) ZPO → Vorraussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens
§ 104 (1) ZPO → Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 104 (2) ZPO → Verzinsungsantrag
→ Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß
→ Kostengrundentscheidung
→ Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten
→ Reisekosten
RVG → Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
PatG → Kostenfestsetzungsverfahren
Das Kostenfestsetzungsverfahren setzt gemäß § 103 Abs. 1 ZPO eine Kostengrundentscheidung voraus, auf deren Grundlage die Höhe der zu erstattenden Kosten festgesetzt wird. Die Kostengrundentscheidung rechtfertigt eine Kostenfestsetzung zugunsten des Kostengläubigers nur, soweit ihre formale Reichweite die anwaltliche Tätigkeit erfasst, deren Kosten der Kostengläubiger zur Festsetzung angemeldet hat. So scheidet die Festsetzung von Kosten aus, die von der Kostenentscheidung zeitlich nicht erfasst werden. Deshalb können außergerichtliche Kosten nicht festgesetzt werden, wenn sie nach der die Kostengrundentscheidung enthaltenden gerichtlichen Entscheidung entstanden sind.1)
Die Kostengrundentscheidung rechtfertigt eine Kostenfestsetzung auch dann nicht, wenn sie die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren inhaltlich nicht erfasst.2)
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein vereinfachtes Nebenverfahren zum Hauptsacheverfahren. Es ersetzt ein auf Kostenersatz gerichtetes zivilrechtliches Verfahren.
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten zugeschnitten.3)
Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind die Verfahrenskosten. Verfahrenskosten sind zum einen die Gerichtskosten, zum anderen die Parteikosten (Vergütung des Anwalts und sonstige Aufwendungen).
Gegenstand sind nicht die Verfahrenskosten vor dem Amt. Für die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA existiert ein eigenständiges Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Amt.
In der Begründetheitsprüfung wird im wesentlichen geprüft, ob die geltend gemachten Kosten auch notwendige Kosten waren. → Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten
§ 106 ZPO (1 Wochenfrist ist Praxisfremd)
Übliche Frist zur Äußerung auf Vorbringen der Gegenseite ist ein Monat. Verlängerbar bei triftigem Grund.
Vorsicht!!: § 107 ZPO: Monatsfrist für Antrag auf Abänderung des Kostenbeschlusses bei Revision
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