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verfahrensrecht:kostenentscheidung

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Kostenentscheidung

Für den Zivilprozess wird vertreten, dass Kostenentscheidungen nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen.1))

Zuständigkeit für die Kostenentscheidung

Eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO ist durch dasjenige Gericht zu treffen, bei dem die Sache im Zeitpunkt der Erledigungserklärung anhängig ist.2)

Für eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kann nichts anderes gelten.3)

Die nach einer vollständigen Rücknahme der Klage zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 ZPO ist grundsätzlich durch dasjenige Gericht zu treffen, bei dem die Hauptsache im Zeitpunkt der Klagerücknahme anhängig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht zur Entscheidung über die zurückgenommene Klage zuständig war.4)

Wenn nach Rücknahme eines Mahnantrags eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Betracht kommt, ist das Verfahren an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht abzugeben. Grund hierfür ist, dass das Mahnverfahren für eine solche Entscheidung weder bestimmt noch geeignet ist.5)

Für den Fall, dass der Kläger eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO anstrebt, gilt nichts anderes.6)

Für die Ausübung des billigen Ermessens kann zwar von Bedeutung sein, ob die Klage zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet war. Dennoch geht es nicht um eine verbindliche Entscheidung dieser Frage, sondern um eine an Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Billigkeit orientierte Entscheidung über die Kosten, wie sie nach § 91a ZPO auch nach einer beiderseitigen Erledigungserklärung zu treffen ist.7)

Die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO richtet sich in der Regel allein nach formellen Kriterien. Die Zuständigkeit für solche Entscheidungen ist nicht an die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Hauptsache geknüpft. So ist auch die Entscheidung über die Kosten einer beim Berufungsgericht eingelegten und vor Abgabe zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht von dem für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Bundesgerichtshof zu treffen, sondern von dem Gericht, bei dem das Rechtsmittel eingelegt wurde und bei Rücknahme noch anhängig war.8)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 3 Ni 26/12 (EP
2)
BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09, GRUR 2010, 1037 Rn. 9 - Unzuständigkeitsrüge; BVerwG, Beschluss vom 8. April 2016 - 1 WDS-VR 11.15, juris Rn. 16; BAG, Beschluss vom 16. August 2016 - 9 AS 4/16, NJW 2016, 3469 Rn. 12
3) , 4) , 6) , 7)
BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22
5)
BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04, NJW 2005, 512
8)
BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - X ZR 16/22, NJW-RR 2022, 648
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