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verfahrensrecht:kosten_bei_erledigung_der_hauptsache

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Kosten bei Erledigung der Hauptsache

§ 91a (1) ZPO

Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Für die Entscheidung nach § 91a ZPO ist der Ausgang des Verfahrens von ausschlaggebender Bedeutung, soweit er bei der in diesem Rahmen allein angezeigten summarischen Prüfung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann.1)

Es ist auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens nach Verweisung an das zuständige Gericht abzustellen.2)

Mit der Revision oder Anschlussrevision kann eine gemischte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO nicht mit der Begründung angefochten werden, das Berufungsgericht habe die Kostenregelung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs verkannt.3)

Hat sich durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien das Verfahren insgesamt erledigt, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens gemäß der auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-stands zu entscheiden.4)

Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.5)

Der Senat kann sich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen.6)

Das Gericht kann gemäß § 98 ZPO auch eine von den Parteien im Vergleich getroffene Festsetzung der Kostenentscheidung zugrunde legen.

Erledigterklärung wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts

Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache aber begründete Unterlassungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.7)

Wird der Kläger durch das Gericht auf dessen offensichtliche örtliche Unzuständigkeit hingewiesen, ist nach der Lebenserfahrung ohne weiteres zu erwarten, dass er den Verweisungsantrag an das zuständige Gericht stellen wird. Dieses voraussehbare Verhalten ist deshalb als Teil des Sachverhalts im Zeitpunkt der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.8)

§ 91a (1) ZPO

Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 29. Juni 2010, X ZB 15/08; m.V.a. BGHZ 67, 343, 346; BGH, Beschl. v. 16.11.1999 - KVR 10/98 - Erledigte Beschwerde
2)
BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09; außer dem Beschwerdegericht OLG Hamburg GRUR 1984, 82 = WRP 1983, 631; OLG Stuttgart MDR 1989, 1000; MünchKomm.ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 91a Rdn. 57; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rdn. 11; Hausherr in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 91a Rdn. 30
3)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10 - Schaumstoff Lübke
4)
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09
5)
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09; m.V.a. BGH WRP 2005, 126
6)
vgl. BGH, I ZR 137/05, Entscheidung vom 03.05.2007; m.V.a. BGHZ 67, 343, 345; 163, 195, 197 m.w.N.
7) , 8)
BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09
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