Eine Erweiterung des Streitgegenstands des Prozesses kann im Wege der Klageänderung vollzogen werden.
Eine Klageerweiterung muß sachdienlich sein (§ 263 ZPO).
Die Sachdienlichkeit setzt zunächst voraus, dass durch die Mitbehandlung der Klageerweiterung im anhängigen Verfahren ein ansonsten drohender neuer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird.1)
Für die Anerkennung der Sachdienlichkeit bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass für die Beurteilung der erweiterten Klage der bisherige Streitstoff verwendet werden kann.2)
Sachdienlichkeit im Berufungsverfahren: § 533 Nr. 1 ZPO
Eine Klageerweiterung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig.3)