Die Klageschrift muss enthalten die bestimmte Angabe des Gegenstandes [→ Streitgegenstand] und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
Bei einem Antrag auf Nichtigkeitsklage sind die Nr. des angegriffenen Patents, sowie der Umfang der beantragten Nichtigkeitserklärung anzugeben.
Bei Zahlungsklagen ist im Allgemeinen der Betrag konkret anzugeben. Ausnahmen sind Schmerzensgeld und der angemessene Betrag der Vergütung nach § 38 ArbEG.