Klageantrag

§ 253 (2) Nr. 2 ZPO

Die Klageschrift muss enthalten die bestimmte Angabe des Gegenstandes [→ Streitgegenstand] und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

Nichtigkeitsklage

Bei einem Antrag auf Nichtigkeitsklage sind die Nr. des angegriffenen Patents, sowie der Umfang der beantragten Nichtigkeitserklärung anzugeben.

Zahlungsklagen

Bei Zahlungsklagen ist im Allgemeinen der Betrag konkret anzugeben. Ausnahmen sind Schmerzensgeld und der angemessene Betrag der Vergütung nach § 38 ArbEG.

siehe auch

verfahrensrecht/klageantrag.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:58 (Externe Bearbeitung)
 

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