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verfahrensrecht:klageantraege [2021/12/14 09:17] – mfreund | verfahrensrecht:klageantraege [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Klageanträge ====== | ||
+ | -> [[Hauptantrag]] \\ | ||
+ | -> [[Hilfsanträge]] \\ | ||
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+ | Anträge unterliegen als [[Prozeßhandlungen]] den [[Prozeßhandlungsvoraussetzungen]]. | ||
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+ | Ein Antrag ist nur dann wirksam gestellt, wenn auch der Antragsteller genannt wird, da ansonsten die Zulässigkeit des Antrags ([[Parteifähigkeit]], | ||
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+ | ==== Haupt- und Hilfsanträge vor dem Rechtsmittelgericht ==== | ||
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+ | In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass im Falle der Abweisung des [[Hauptantrag|Hauptantrags]] und Zuerkennung des [[Hilfsanträge|Hilfsantrags]] durch das erstinstanzliche Gericht bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten der Hauptantrag dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung anfällt und der Kläger eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hauptantrag nur dadurch erreichen kann, dass er Berufung oder Anschlussberufung einlegt.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - Uli-Stein-Cartoon; | ||
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+ | Das [[Rechtsmittelgericht]] muss auch über einen Hilfsantrag entscheiden, | ||
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+ | Hat aber die [[Vorinstanz]] sowohl (abschlägig) über den Hauptantrag als auch (zusprechend) über den Hilfsantrag entschieden, | ||
+ | Rechtsmittel einlegt, insoweit Rechtskraft ein (vgl. BGHZ 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35]). Dieser sachliche Unterschied steht einer Gleichbehandlung beider Konstellationen entgegen.((BGH, | ||
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+ | ==== Änderung von Anträgen ==== | ||
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+ | Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sachvortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der zwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen läßt, daß das Unterlassungsbegehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen, so ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der Folge, daß das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Parteien zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fassung des Unterlassungsbegehrens von sich aus oder auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das berichtigte Unterlassungsbegehren der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu bescheiden, ohne daß es auf die Zustimmung des Beklagten oder die Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO ankommt.((BGH, | ||
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+ | Die Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen sind in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.((BGH, | ||
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+ | Der erstinstanzlich erfolgreiche muss Kläger keine Anschlussberufung einlegen, | ||
+ | sofern er mit dem in der Rechtsmittelinstanz geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen möchte. So verhält es sich etwa, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne | ||
+ | Änderung des Klagegrunds statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer späteren Veränderung einen anderen Gegenstand fordert, sofern er damit nicht mehr verlangt, als ihm erstinstanzlich zuerkannt wurde.((BGH, | ||
+ | - Green-IT; Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 29)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Hilfsanträge]] | ||
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+ | -> [[Beispielanträge]] |
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