→ EUGVVO (Brüssel-I-VO)
→ EUGVÜ
→ Territorialitätsprinzip
→ Territorialitätsprinzip (Markenrecht)
Die internationale Zuständigkeit ist eine Frage des internationalen Prozeß- bzw. Privatrechts (IPR).
Soweit keine anderen Vorschriften Vorrangig sind (→ EUGVVO, → Lugano-Übereinkommen), ergibt sich die internationale Zuständigkeit mittelbar aus den Bestimmungen für die örtliche Zuständigkeit.1) Diese richtet sich nach § 32 ZPO. [→ Zuständigkeit]
Dies gilt z.B. für Liechtenstein, das weder EU-Mitgliedstaat ist, noch dem Lugano-Übereinkommen beigetreten ist.2)
Die Zuständigkeit bei Streitfällen mit EU-Auslandsbezug richtet sich nach dem der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die weitgehend das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) abgelöst hat.
Die Internationale Zuständigkeit kann sich auch nach dem Lugano-Übereinkommen richten. Dies ist z.B. bei der Schweiz der Fall, die kein EU-Land ist, aber dem Lugano-Übereinkommen beigetreten ist.