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+ | ====== Inhalt der Berufungsbegründung ====== | ||
+ | § 520 (3) S. 2 Nr. 1 ZPO -> [[Berufungsanträge]]\\ | ||
+ | § 520 (4) Nr. 1 ZPO -> [[Angabe des Werts des Beschwerdegegenstands]] \\ | ||
+ | § 520 (4) Nr. 2 ZPO -> [[Äußerung zur Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter]] \\ | ||
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+ | **§ 520 (3) S. 2 Nr. 2 ZPO** | ||
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+ | Die Berufungsbegründung muss enthalten die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; | ||
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+ | Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene | ||
+ | Entscheidung ergibt. | ||
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+ | Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher | ||
+ | Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet.((BGH, | ||
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+ | Jedoch bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7)) | ||
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+ | Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft.((BGH, | ||
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+ | Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, | ||
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+ | Das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden.((BGH, | ||
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+ | Sinn der Berufung ist es gerade, dem Berufungskläger die Überprüfung der Rechtsansicht der ersten Instanz zu ermöglichen. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist das verfassungsrechtliche Gebot | ||
+ | abzuleiten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17; m.V.a. BVerfGE 88, 118, 124; BVerfG, NJW 1997, 2941)) Das gilt auch für die Prüfung der Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 522 ZPO.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17; m.V.a. Zöller/ | ||
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+ | **§ 520 (3) S. 2 Nr. 3 ZPO** | ||
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+ | Die Berufungsbegründung muss enthalten die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, | ||
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+ | Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.((BGH, | ||
+ | 2020, 1187 Rn. 10; Beschluss vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, NJW-RR 2021, 1438 Rn. 7; jeweils mwN)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 520 ZPO -> [[Berufungsbegründung]] |
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