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verfahrensrecht:indlaendische_schiedssprueche [2017/08/28 07:49] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:indlaendische_schiedssprueche [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Indlaendische Schiedssprüche ====== | ||
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+ | **§ 1060 (1) ZPO** | ||
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+ | Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. | ||
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+ | **§ 1060 (2) ZPO** | ||
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+ | Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. 2Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, | ||
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+ | Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein zu prüfen, ob einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Nicht geprüft werden kann daher, ob die | ||
+ | Voraussetzungen für die Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen. Eine solche Feststellung erfordert unter anderem die Prüfung, ob die titulierte Forderung eine Insolvenzforderung ist und welchen Rang sie gegebenenfalls hat. Zu einer solchen Prüfung ist das | ||
+ | Oberlandesgericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht befugt. Ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist in diesem Verfahren daher unzulässig.((BGH, | ||
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+ | Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs (§ 1060 ZPO) wird nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO durch einen Antrag eingeleitet. Die Beteiligten stehen sich daher nicht als Klägerin und Beklagte, sondern als Antragstellerin und Antragsgegnerin gegenüber.((BGH, | ||
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+ | Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, | ||
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+ | Für inländische Schiedssprüche (§ 1025 Abs. 1 ZPO) findet sich eine eindeutige Regelung zum Verhältnis von Aufhebungsverfahren zu Vollstreckbarerklärungsverfahren in § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren Aufhebungsgründe nicht zu berücksichtigen, | ||
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+ | § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestimmt zudem, dass Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch | ||
+ | dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat. Für beide Verfahren ist gemäß § 1062 | ||
+ | Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schiedsort liegt; das beugt divergierenden Entscheidungen vor.((BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. Harbst, SchiedsVZ 2007, 22, 27)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Unterbrechung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Insolvenz]] | ||
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+ | §§ 1025 - 1066 ZPO -> [[Schiedsrichterliches Verfahren]] | ||
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