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+ | ====== Höhe der Prozesskostensicherheit ====== | ||
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+ | **§ 112 (1) ZPO** | ||
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+ | Die Höhe der zu leistenden Sicherheit [§ 110 ZPO -> [[Prozesskostensicherheit]]] wird von dem Gericht nach [[freies Ermessen|freiem Ermessen]] festgesetzt. | ||
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+ | Bei der Bemessung der Höhe der [[Prozesskostensicherheit]] sind nicht nur die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, | ||
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+ | Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Annahmerevision entschieden, | ||
+ | der Revision anfallenden Kosten zu berücksichtigen sind und der Beklagte für den Fall der Annahme der Revision weitere Sicherheitsleistung verlangen kann((BGH, WM 1980, 504 [juris Rn. 8])). Zum geltenden Recht hat der Bundesgerichtshof jedoch wiederholt entschieden, | ||
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+ | Gründe der Prozessökonomie sprechen dafür, bei der Bemessung der Prozesskostensicherheit die gesamten möglichen Kosten der dritten Instanz zu berücksichtigen, | ||
+ | weiterer Sicherheit zu beantragen.((BGH, | ||
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+ | **§ 112 (2) ZPO** | ||
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+ | Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. | ||
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+ | Soweit nach § 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei der Festsetzung der Prozesskostensicherheit derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen ist, den der Beklagte " | ||
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+ | **§ 112 (3) ZPO** | ||
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+ | Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 110 ZPO -> [[Prozesskostensicherheit]] |
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