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verfahrensrecht:herausgabe_bestimmter_beweglicher_sachen

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Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

§ 883 (1) ZPO

Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

Die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner oder ein herausgabebereiter Dritter Gewahrsam an der herauszugebenden Sache hat; andernfalls muss der Gläubiger den Weg des § 886 ZPO beschreiten. Die Prüfung des Gewahrsamsverhältnisses ist daher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ebenso wie bei der Pfändung körperlicher Sachen nach § 808 ZPO Aufgabe des Gerichtsvollziehers.1)

Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein.2) Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können zwar nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich bei ihnen nicht um bewegliche Sachen im Sinne von § 90 BGB handelt. Sie können vielmehr lediglich Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein.3)

Die Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen kann bei Herausgabetiteln zulässig und geboten sein, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Das kann bei der Herausgabevollstreckung einer größeren Zahl von Gegenständen der Fall sein, bei der keine Einigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die herauszugebenden Gegenstände besteht.4)

Wird ein Vollstreckungsauftrag durch eine dem Gerichtsvollzieher unverständliche fremdsprachige Unterlage konkretisiert, hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Übersetzung beizubringen. Geht die Übersetzung nicht fristgemäß ein, kann sie der Gerichtsvollzieher auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hat. Darauf ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuweisen.5)

§ 883 (2) ZPO

Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.

§ 883 (3) ZPO

Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

§ 883 (4) ZPO

Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 91/08
2) , 4) , 5)
BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - Projektunterlagen
3)
BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - Projektunterlagen; m.V.a. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 3 U 46/09, juris
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