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verfahrensrecht:grundurteil

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Grundurteil

Zwischenurteil

§ 304 ZPO

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

Zwischenurteil über den Grund.

Der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Mitverschulden nicht zum gänzlichen Haftungsausschluss führt.1)

siehe auch

-§ 300 - 329 ZPO → Urteil

1)
BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212/08, NJW 2011, 2138 Rn. 35 - Mega-KastenGewinnspiel, mwN
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