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verfahrensrecht:gestaltungsklage

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Gestaltungsklage

Durch die Gestaltungsklage wird ein Rechtsverhältnis mit Wirkung für Dritte gestaltet. Das rechtskräftige Urteil wirkt - im Gegensatz zur Leistungsklage - unmittelbar, ist demnach aus sich selbst heraus vollstreckbar (Wirkung „ipso iure“).

Die Gestaltungsklage ist vor allem im Gesellschaftsrecht und Familienrecht von Bedeutung. Beispiele sind:

  • Ehescheidung
  • Erklärung der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-Beschlüssen einer AG

im gewerblichen Rechtsschutz:

Beachte: Eine Markenlöschung ist keine Gestaltungsklage sondern eine Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894) d.h. der Einwilligung in die Löschung der Marke. Folglich lautet der Tenor: „Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Marke X einzuwilligen.“ Bei einer Teillöschung muss entsprechend angegeben werden, für welche konkreten Waren/DL die Marke zu löschen ist.

siehe auch

verfahrensrecht/gestaltungsklage.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1