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verfahrensrecht:gesetzliche_prozessstandschaft

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Gesetzliche Prozeßstandschaft

Kraft gesetzlicher Regelung sind Prozeßstandschafter:

  • Ehegatte (§ 1368 BGB)
  • Miteigentümer (§ 1011 BGB) (streitig). Der Miteigentümer kann ohne Zustimmung der anderen Eigentümer Ansprüche aus seinem Miteigentum geltend machen.
  • Miterbe (§ 2039 BGB) (streitig)
  • Kläger nach Veräußerung oder Abtretung der Streitsache (§ 265 II ZPO)

Kraft ihres Amtes sind Prozeßstandschafter:

  • Insolvenzverwalter (§ 80 I InsO) ist nach herrschender Meinung Partei. Im Rubrum heißt es dann beispielsweise „Max Meyer, Rechtsanwalt, handelnd als Insolvenzverwalter der X GmbH“.
  • Nachlassverwalter (§ 1985 BGB) (streitig); kann im Fall des Todes der Patentinhabers im gewerblichen Rechtsschutz relevant werden.
  • Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB) (streitig)

siehe auch

verfahrensrecht/gesetzliche_prozessstandschaft.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1