Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:gesetz_ueber_aussergerichtliche_rechtsdienstleistungen

finanzcheck24.de

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

§ 3 RDG

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 3 RDG zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.1)

Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbeste-henden Verbotscharakters des neuen Gesetzes, das gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind.2)

Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

§ 5 RDG

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

  1. Testamentsvollstreckung,
  2. Haus- und Wohnungsverwaltung,
  3. Fördermittelberatung.

Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.3)

siehe auch

1)
vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 - Finanz-Sanierung
2)
BGH, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 - Finanz-Sanierung; m.w.N.
3)
BGH, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 - Finanz-Sanierung
verfahrensrecht/gesetz_ueber_aussergerichtliche_rechtsdienstleistungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1