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verfahrensrecht:gerichtsverfassungsgesetz

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verfahrensrecht:gerichtsverfassungsgesetz [2022/09/01 08:00] mfreundverfahrensrecht:gerichtsverfassungsgesetz [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Gerichtsverfassungsgesetz ======
  
 +§ 82 (1) MarkenG -> [[Markenrecht:Anwendung weiterer Vorschriften]] (Markenrecht)
 +
 +==== § 119a Abs. 1 GVG  ====
 +
 +Die Regelung in § 119a Abs. 1 GVG enthält eine gesetzlich geregelte Zuständigkeitsverteilung. Deshalb ist ein Konflikt über eine durch diese Vorschrift begründete Zuständigkeit nicht vom Präsidium zu entscheiden.((BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22; m.V.a. BT-Drucks. 18/11437 S. 45 f.)) Vielmehr ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO [-> [[Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit]]] entsprechend anzuwenden.((BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Zivilprozessordnung]]