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verfahrensrecht:gerichtspost

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Gerichtspost

Gerichtspost wird ein zuverlässiger Erwachsener stets als wesentlich ansehen. Förmliche gerichtliche Zustellungen sind auch ohne Weiteres erkennbar. Sie erfolgen gemäß § 190 ZPO i.V. mit der Anlage 2 der Zustellungsvordruckver-ordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, berichtigt S. 1019) in gelben Umschlägen. Diese enthalten als Absender das jeweilige Gericht, das Aktenzeichen sowie den Aufdruck „förmliche Zustellung“. Auf der Rückseite ist unter der Überschrift „wichtiger Hinweis:“ unter anderem der Vermerk enthalten: „Mit dieser Sendung werden Ihnen in gesetzlich vorgeschriebener Form die im Um-schlag enthaltenen Schriftstücke förmlich zugestellt.“1)

siehe auch

1)
BGH, Vers.-Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - Fehlende Unterschrift
verfahrensrecht/gerichtspost.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1