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verfahrensrecht:gang_der_muendlichen_verhandlung

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Gang der mündlichen Verhandlung

§ 137 (1) ZPO

Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

§ 137 (2) ZPO

Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

§ 137 (3) ZPO

Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

§ 137 (4) ZPO

In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

siehe auch

verfahrensrecht/gang_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1