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+ | ====== Feststellungsurteil ====== | ||
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+ | -> [[Feststellungsklage]] | ||
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+ | Das Feststellungsurteil ist ein richterliches Urteil, mit dem lediglich feststellt wird, was die Parteien Rechtserhebliches getan haben, und wie dies gewirkt hat. | ||
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+ | Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der [[Rechtskraft]]. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die [[Feststellungsklage]] erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der [[Urteilsformel]] zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind [[Tatbestand]] und [[Entscheidungsgründe]], | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Urteil]] | ||
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