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verfahrensrecht:erzwingungshaft

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Erzwingungshaft

§ 802g ZPO

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.

Das Gericht erlässt einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft, wenn der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermö- gensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO).1)

Das Gericht ist berechtigt und verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 ZPO verpflichtet ist und ob ein Haftgrund vorliegt.2)

Der Schuldner ist bei der Beitreibung von Gerichtskosten nur zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, wenn ein formell und inhaltlich ausreichender Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vorliegt. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.3)

Der Haftantrag ist ein Vollstreckungsauftrag gemäß § 753 Abs. 1 und 2 ZPO.4)

Grundsätzlich muss dem Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsauftrag die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels übergeben werden. Durch den Auftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels wird der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung legitimiert und ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren (§ 754 Abs. 1 und 2 ZPO).5)

Der Vollstreckungsauftrag ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, so dass viel dafür spricht, dass auch ein formlos erteilter Vollstreckungsauftrag wirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 18/05, DGVZ 2005, 94; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 753 Rn. 59).

Bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels werden kaum Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität eines formlos erteilten Vollstreckungsauftrags mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen.6)

Es genügt, wenn der Gläubiger den Antrag mit dem beim Gerichtsvollzieher gestellten Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft verbindet und dieser den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht weiterleitet.7)

Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrO ersetzt der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten die nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane. Obwohl § 7 Satz 2 JBeitrO dies nicht ausdrücklich regelt, kann die Vorschrift nur dahingehend verstanden werden, dass dies nicht nur für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, sondern auch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung von deren Abgabe gilt.8)

Der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten muss schriftlich gestellt werden, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erhalten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Ein lediglich maschinell erstellter und nicht unterschriebener Antrag kann dies nicht sicherstellen. Es ist deshalb ein unterschriebener und mit dem Dienstsiegel versehener Vollstreckungsauftrag erforderlich.9)

Dadurch wird gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist.10)

Die inhaltlichen Anforderungen an den auf Abnahme der Vermögensauskunft gerichteten Antrag der Gerichtskasse sind in § 7 JBeitrO selbst allerdings nicht geregelt. Dass der Antrag Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten muss, ergibt sich erst aus einer Zusammenschau von § 7 JBeitrO und den §§ 802c ff. ZPO, die das Verfahren der Abgabe der Vermögensauskunft regeln. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner vor Abgabe der Vermögensauskunft eine Frist zur Begleichung der Forderung zu setzen (§ 802f Abs. 1 ZPO). Die dem Schuldner zuzustellende Zahlungsaufforderung (§ 802f Abs. 4 ZPO) kann der Gerichtsvollzieher nur erstellen, wenn der Gläubiger ihm Grund und Höhe der zu vollstreckenden Forderung mitteilt. Im Regelfall kann der Gerichtsvollzieher diese Angaben der ihm vom Gläubiger übermittelten vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels entnehmen. Da bei der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen der Antrag nach § 7 Satz 2 BeitrO den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt, muss der Antrag eine Erklärung zur Vollstreckbarkeit und die für eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung notwendigen Angaben enthalten.11)

Treibt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten bei, ist die Zwangsvollstreckung beendet. Damit entfällt für den Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, der zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen worden ist.12)

Der Schuldner hat allerdings dann ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft, wenn es zu einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff infolge seiner Verhaftung und Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt gekommen ist. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis besteht außerdem, wenn der Gerichtsvollzieher unmittelbar zur Verhaftung des Schuldners angesetzt und der Schuldner unter dem Eindruck des drohenden Verlusts der persönlichen Freiheit den geschuldeten Betrag geleistet hat.13)

Bei dem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO, mit dem die Erteilung der Vermögensauskunft erzwungen werden soll, handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO.14) Nach ihrem ausdrücklich weiten Wortlaut schließt die Vorschrift auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ein.15)

Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls

Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht.16)

Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt.17)

Hat der Gläubiger seinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft oder auf Erlass des Haftbefehls zurückgenommen, ist der Haftbefehl vom Vollstreckungsgericht aufzuheben.18)

Eine Teilleistung entsprechend einer vom Gläubiger - unter Verzicht auf sein gemäß § 266 BGB bestehendes Recht, keine Teilleistungen entgegennehmen zu müssen - vorgenommenen Beschränkung des Vollstreckungsauftrags kann nicht zur Aufhebung des Haftbefehls wegen Verbrauchs des Titels führen, wie sie der Beschwerdeführer im Streitfall erstrebt hat, sondern allenfalls dazu, dass der Haftbefehl bis zu einem erneuten Vollstreckungsauftrag des Gläubigers nicht vollzogen wird.19)

Wenn der Gläubiger unter Verzicht auf sein Recht gemäß § 266 BGB, keine Teilleistungen entgegennehmen zu müssen, einen Vollstreckungsauftrag für eine Teilleistung erteilt, geschieht dies auch im Interesse des Schuldners. Diesem ist es unbenommen, die Gefahr des Vollzugs des Haftbefehls durch Abgabe der Vermögensauskunft oder durch Zahlung des Teilbetrags abzuwenden. Würde dies dazu führen, dass damit auch der durch das grundlose Fernbleiben des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder seiner grundlosen Auskunftsverweigerung notwendig gewordene Haftbefehl in seinem Bestand in Frage gestellt würde, wäre der Gläubiger zur Durchsetzung der gesamten titulierten Forderung gezwungen und müsste einen unbeschränkten Antrag auf Vermögensauskunft und Erlass eines Haftbefehls stellen und den Schuldner so mit zusätzlichen Kosten belasten20). Damit wäre weder dem Interesse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners gedient.21)

siehe auch

1) , 3)
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14; m.V.a.
2)
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14; m.V.a. § 284 Abs. 8 AO aF i.V. mit § 901 ZPO aF BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 Rn. 14 ff.
4) , 5) , 6) , 8) , 11)
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14
7)
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14; m.V.a. Voit in Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 802g Rn. 5
9)
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14; m.V.a. Binz/Dornhöfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 7 JBeitrO Rn. 1
10)
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14; m.V.a. GemSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 349 f.
12) , 13)
BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - I ZB 63/18
14)
BGH, Beschluss vom 18. Juni 2021 - I ZB 30/21 - Erzwingungshaft; m.V.a. BVerfG, NJW 2018, 531 Rn. 22
15)
BGH, Beschluss vom 18. Juni 2021 - I ZB 30/21 - Erzwingungshaft; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 8 bis 10 - Aufschiebende Wirkung; Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 52/11, juris Rn. 6; vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 570 Rn. 2
16) , 17) , 21)
BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17
18) , 19)
BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17; m.w.N.
20)
vgl. LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171, 172; Anmerkungen der Schriftleitung zu LG Bielefeld, DGVZ 1988, 14; Anmerkungen der Schriftleitung zu AG Siegen, DGVZ 1988, 121; Anmerkungen der Schriftleitung zu LG Freiburg, DGVZ 1992, 15
verfahrensrecht/erzwingungshaft.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1