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verfahrensrecht:erzwingung_von_unterlassung_und_duldung

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 Nach § 890 ZPO ist der Schuldner, der einer Verpflichtung schuldhaft zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen, wegen jeder Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu Ordnungsmitteln zu verurteilen, wenn der Zuwiderhandlung eine entsprechende Androhung vorausgegangen ist. Danach muss die Zuwiderhandlung in zeitlicher Hinsicht der Androhung und der unbedingten Vollstreckbarkeit des Urteils nachfolgen.((BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07)) Nach § 890 ZPO ist der Schuldner, der einer Verpflichtung schuldhaft zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen, wegen jeder Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu Ordnungsmitteln zu verurteilen, wenn der Zuwiderhandlung eine entsprechende Androhung vorausgegangen ist. Danach muss die Zuwiderhandlung in zeitlicher Hinsicht der Androhung und der unbedingten Vollstreckbarkeit des Urteils nachfolgen.((BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07))
  
-Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die +Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme [-> [[Zivilrechtliche Beugemaßnahmen]]] dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion [-> [[:Strafrecht:Strafrecht]]] für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. BGH, GRUR 2017, 318 [juris Rn. 17] mwN))
-Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. BGH, GRUR 2017, 318 [juris Rn. 17] mwN))+
  
 Die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft und die Bestimmung der Höhe des Ordnungsmittels stehen im Ermessen des Gerichts.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 511 [juris Rn. 14] mwN)) Die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft und die Bestimmung der Höhe des Ordnungsmittels stehen im Ermessen des Gerichts.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 511 [juris Rn. 14] mwN))
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 Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung, mit der gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld verhängt worden ist, steht die fehlende Beschwer entgegen, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23)) Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung, mit der gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld verhängt worden ist, steht die fehlende Beschwer entgegen, wenn in seinem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23))
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 +Ergibt sich aus dem Ordnungsmittelantrag des Gläubigers - einschließlich dessen Begründung - weder ein (Mindest-)Betrag noch eine Größenordnung für das beantragte Ordnungsgeld, legt der Gläubiger die Sanktionierung des Verhaltens des Schuldners einschließlich der damit zusammenhängenden effektiven Durchsetzung
 +seines titulierten Rechts in das Ermessen des Gerichts. Sein Rechtsschutzziel ist dann beschränkt auf die Verhängung (irgend-)eines Ordnungsmittels. Übt das Gericht - wie hier - sein Ermessen aus und verhängt ein Ordnungsmittel, ist ein solches vom Gläubiger verfolgte Rechtsschutzziel erfüllt und fehlt es an einer Beschwer.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23))
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 +Beziffert der Gläubiger seinen Ordnungsmittelantrag oder lässt sich der Begründung ein (Mindest-)Betrag oder eine bestimmte Größenordnung des angestrebten Ordnungsgelds entnehmen, macht er dagegen deutlich, dass sein Rechtsschutzziel über die bloße Verhängung (irgend-)eines Ordnungsmittels hinausgeht und er zur effektiven Durchsetzung seines titulierten Rechts eine bestimmte Höhe des zu verhängenden Ordnungsgelds für erforderlich hält. Bleibt das festgesetzte Ordnungsmittel hinter dem erstinstanzlich genannten Betrag zurück, hat der Gläubiger sein Rechtsschutzziel nicht vollständig erreicht und ist mithin beschwert.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23))
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 +Für die Frage, ob die erforderliche Beschwer für das Rechtsmittelverfahren vorliegt, ist es ohne Bedeutung, ob der Gläubiger seine Vorstellungen zur Höhe des festzusetzenden Ordnungsmittels in Form eines bezifferten Antrags zum Ausdruck gebracht hat oder ob er in den zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Schriftsätzen im Ordnungsmittelverfahren einen festzusetzenden Mindestbetrag genannt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sein Rechtsschutzziel bei dessen Unterschreitung nicht erreicht ist. Maßgebend für die Frage der Beschwer ist allein, ob der Gläubiger erkennbar Wert auf die Höhe des Ordnungsmittels gelegt hat.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; zur vergleichbaren Frage des Teilunterliegens vgl. BGH, GRUR 2015, 511 [juris Rn. 16] mwN))
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 +Dem steht nicht entgegen, dass der Gläubiger für einen ordnungsmäßigen Antrag nach § 890 Abs. 1 ZPO nicht verpflichtet ist, den Antrag zu beziffern, sondern das Gericht das geeignete Ordnungsmittel auswählt und dessen Höhe nach eigenem Ermessen bestimmt.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. OLG Düsseldorf, VuR 2015, 71 [juris Rn. 9]))
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 +Die Frage der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist von der Frage zu unterscheiden, welche inhaltlichen Anforderungen das Gesetz an einen Ordnungsmittelantrag stellt.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23))
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 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
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 +-> [[Zivilrechtliche Beugemaßnahmen]]
verfahrensrecht/erzwingung_von_unterlassung_und_duldung.1706170836.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/01/25 08:20 von mfreund