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verfahrensrecht:erstattungsfaehigkeit_notwendiger_kosten

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Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten

Reisekosten

In der Begründetheitsprüfung wird im wesentlichen geprüft, ob die geltend gemachten Kosten auch notwendige Kosten waren.

Bei dieser Frage kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht.1)

Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist und es nicht sinnvoll erscheint, dieses Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit zu belasten.2)

Für die Frage, ob Kosten erstattungsfähig sind oder nicht, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen.3)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 19. April 2007 - I ZB 47/06 - Consulente in marchi; m.V.a. vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 = WRP 2005, 224 - Unterbevollmächtigter III, m.w.N.
2)
BGH, Beschl. v. 23. November 2006 - I ZB 39/06 - Kosten der Schutzschrift II ; m.w.N.
3)
BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - I ZB 57/05 - Erstattung von Patentanwaltskosten; BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, Umdruck S. 4 f. - Auswärtiger Rechtsanwalt V
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