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verfahrensrecht:eroeffnung_des_insolvenzverfahrens

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 +====== Eröffnung des Insolvenzverfahrens ======
  
 +Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur [[Insolvenzmasse]] gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21)) 
 +
 +Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 240 Satz 1 ZPO).((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21))
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 +Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 InsO).((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21))
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 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Insolvenzverfahren]]