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— | verfahrensrecht:erneute_vermoegensauskunft [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Erneute Vermögensauskunft ====== | ||
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+ | **§ 802d (1) ZPO** | ||
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+ | Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, | ||
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+ | Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten.((BGH, | ||
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+ | Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der Gläubiger-interessen. Dementsprechend gilt die Dispositionsmaxime. Der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs und kann seine Vollstreckungsanträge jederzeit zurücknehmen.((BGH, | ||
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+ | Dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht zu entnehmen, dass dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abge-gebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden ist. Der in dieser Vorschrift angeordnete Automatismus dient vielmehr allein der Verfahrensbeschleunigung und beschreibt den weiteren Verfahrensverlauf bei unverändert fortdauerndem Vollstreckungsauftrag. Dadurch wird im Gläubigerinteresse vermieden, dass der Gerichtsvollzieher nach Feststellung der Nichteinhaltung der Sperrfrist zunächst überprüfen müsste, ob der Gläubiger die Zuleitung des Vermögensverzeichnis-ses wünscht.((BGH, | ||
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+ | Nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der die Vermö- | ||
+ | gensauskunft nach § 802c ZPO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben | ||
+ | hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, | ||
+ | glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse | ||
+ | des Schuldners schließen lassen. Ist dies nicht der Fall, bestimmt § 802d | ||
+ | Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck | ||
+ | des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet. Nach § 802d | ||
+ | Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, der gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung | ||
+ | der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, | ||
+ | grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und | ||
+ | zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I, | ||
+ | S. 2591 - EuKoPfVODG) angefügt worden ist, ist dabei ein Verzicht auf die Zuleitung | ||
+ | unzulässig. Diese Gesetzesänderung ist gemäß Art. 21 Abs. 3 | ||
+ | EuKoPfVODG am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes und damit am | ||
+ | 26. November 2016 in Kraft getreten.((BGH, | ||
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+ | Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt in ihrer durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, | ||
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+ | **§ 802d (2) ZPO** | ||
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+ | Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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