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verfahrensrecht:erinnerung_gegen_erteilung_der_vollstreckungsklausel [2022/09/13 08:20] – [siehe auch] mfreund | verfahrensrecht:erinnerung_gegen_erteilung_der_vollstreckungsklausel [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel ====== | ||
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+ | **§ 732 (1) ZPO** | ||
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+ | Über Einwendungen des Schuldners, welche die [[Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel]] betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. | ||
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+ | -> [[Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\ | ||
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+ | **§ 732 (2) ZPO** | ||
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+ | Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei. | ||
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+ | Nach § 732 Abs. 2 ZPO kann das Gericht vor der Entscheidung gemäß § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, eine einstweilige Anordnung erlassen | ||
+ | und insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei. Die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO entsprechen denen des § 707 ZPO.((BGH, Beschl. v. 28. Juli 2022 - I ZR 98/21; m.V.a. Kaiser, NJW 2014, 364, 365; BeckOK.ZPO/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Vollstreckungsklausel]] |
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