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verfahrensrecht:erinnerung_gegen_erteilung_der_vollstreckungsklausel

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 +====== Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel ======
  
 +<note>
 +**§ 732 (1) ZPO**
 +
 +Über Einwendungen des Schuldners, welche die [[Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel]] betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
 +</note>
 +
 +-> [[Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung]] \\
 +
 +
 +<note>
 +**§ 732 (2) ZPO**
 +
 +Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
 +</note>
 +
 +Nach § 732 Abs. 2 ZPO kann das Gericht vor der Entscheidung gemäß § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, eine einstweilige Anordnung erlassen
 +und insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei. Die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO entsprechen denen des § 707 ZPO.((BGH, Beschl. v. 28. Juli 2022 - I ZR 98/21; m.V.a. Kaiser, NJW 2014, 364, 365; BeckOK.ZPO/Ulrici, 45. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 732 Rn. 21))
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Vollstreckungsklausel]]