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verfahrensrecht:erinnerung_gegen_den_kostenfestsetzungsbeschluss

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Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß

§ 23 (2) RPflG

Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Rechtsmittel: Erinnerung innerhalb von 2 Wochen (Begründung kann nachgereicht werden ); dann: entweder Abhilfe oder Vorlage dem Senat; Erinnerung ist ein echtes Rechtsmittel! (Senat des BPatG entscheidet anstelle des BGH)

Form

Für die formgerechte Einlegung der Erinnerung sind die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden (§§ 23 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO).

Nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die Erinnerungsschrift den Kostenfestsetzungsbeschluss, gegen den sie sich richtet, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt werde.1)

Antrag

Ein konkreter Antrag ist für die Zulässigkeit nicht erforderlich; sofern ein solcher fehlt, richtet sich der Rechtsbehelf gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt.

Begründung

Ebenso wenig ist das Vorliegen einer Begründung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erinnerung. Nach § 571 Abs. 1 ZPO soll die Erinnerung begründet werden.2)

Beschränkung

Die Erinnerung kann auch auf einen Teil des Kostenfestsetzungsbeschlusses beschränkt werden, z.B. auf die Kosten für den mitwirkenden Rechtsanwalt.3)

siehe auch

1) , 2) , 3)
BPatG, Beschl. v. 21. November 2008, 1 ZA (pat) 15/07
verfahrensrecht/erinnerung_gegen_den_kostenfestsetzungsbeschluss.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1