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verfahrensrecht:elektronisches_dokument

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 </note> </note>
  
 +§ 130a (2) ZPO -> [[Voraussetzungen an das elektronische Dokument]] \\
 +§ 130a (3) ZPO -> [[Qualifizierte elektronischen Signatur]] \\
 § 130a (4) ZPO -> [[Sichere Übermittlungswege]] \\ § 130a (4) ZPO -> [[Sichere Übermittlungswege]] \\
 +§ 130a (5), (6) ZPO -> [[Eingang des elektronischen Dokuments]] \\
  
-<note>  
-**§ 130a (2) ZPO** 
  
-Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. 
-</note> 
  
-<note>  +===== siehe auch =====
-**§ 130a (3) ZPO**+
  
-Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. +-[[Besonderes elektronisches Anwaltspostfach]] (BEA)
-</note>+
  
-§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss.((BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 113/22)) 
- 
- 
-<note>  
-**§ 130a (5) ZPO** 
- 
-Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. 
-</note> 
- 
-<note>  
-**§ 130a (6) ZPO** 
- 
-Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. 
-</note> 
-===== siehe auch ===== 
verfahrensrecht/elektronisches_dokument.1696576462.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/06 07:14 von mfreund