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verfahrensrecht:einrede_der_mangelnden_sicherheitsleistung [2021/12/13 10:00] – angelegt mfreund | verfahrensrecht:einrede_der_mangelnden_sicherheitsleistung [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung ====== | ||
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+ | Nach der Bestimmung des § 110 (1) ZPO [-> [[Prozeßkostensicherheit]]] müssen [[Kläger]], | ||
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+ | Zweck der Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten ist es, den Beklagten vor den Nachteilen zu schützen, die ihm drohen, wenn er im Falle seines Obsiegens die Prozesskosten gegen den Kläger im Ausland beitreiben müsste. Da der Beklagte auch als Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an einer Sicherstellung für den Fall des Obsiegens hat, ist es zulässig, bereits vor der Entscheidung über die Zulassung der Revision, die Einrede zu erheben.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 110 (1) ZPO -> [[Prozeßkostensicherheit]] | ||
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