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verfahrensrecht:einfache_streitgenossenschaft

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Einfache Streitgenossenschaft

Von einer einfachen Streitgenossenschaft spricht man, wenn die Entscheidung gegenüber den Streitgenossen nicht einheitlich ergehen muss.

Bei einer einfachen Streitgenossenschaft führt jeder Streitgenosse - trotz äußerer Verbindung der Verfahren - seinen eigenen Prozeß formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteile oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken. Dementsprechend kann jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen. Insbesondere können bestrittene und unbestrittene Tatsachen voneinander abweichen.1)

Die Haftung auf Unterlassen besteht gemäß der einfachen Streitgenossenschaft für jeden von mehreren Schuldnern selbständig und unabhängig voneinander.2) Gleiches gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft, Vernichtung und Abmahnkostenersatz.3)

Eine einfache Streitgenossenschaft entsteht beispielsweise bei objektiver Klagehäufung. Es handelt sich bei der einfachen Streitgenossenschaft um eine Zusammenfassung mehrerer an sich selbstständiger Prozesse (§ 61 ZPO), bei der im Sinne der Prozessökonomie Verhandlung, Beweisaufnahme gemeinsam durchgeführt werden und in der Regel auch gemeinsam entschieden wird. Zulässigkeit und Begründetheit der selbstständigen Rechtsgesuche sind getrennt zu prüfen. Das Verfahren kann sich demnach für jeden der Streitgenossen unterschiedlich entwickeln und es kann zu unterschiedlichen Entscheidungen führen.

Mit der einfachen Streitgenossenschaft wird daher nicht wie bei der notwendigen Streitgenossenschaft ein zusammengefasstes Prozessrechtsverhältnis geschaffen, sondern es werden vielmehr mehrere uabhängige Prozessrechtsverhältnisse in ein Verfahren zusammengeführt.

Voraussetzungen der Streitgenossenschaft (§§ 59 – 60 ZPO)

Mehrere Personen können als Streitgenossen klagen und verklagt werden, wenn

  • § 59 Alt. 1 ZPO: sie in Rechtsgemeinschaft stehen oder
  • § 59 Alt. 2 ZPO: sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind, oder
  • § 60 ZPO: im wesentlichen auf gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt (§ 59 Alt. 2 ZPO) sind:

  • Hauptschuldner und Bürge
  • Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB
  • Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB
  • Klage gegen KFZ-Halter und KFZ-Versicherung
  • Klage (beispielsweise des Patentinhabers) gegen OHG (KG) einerseits und persönlich haftenden Gesellschafter der OHG (KG) andererseits (§§ 124 und 128 HGB)

Gleichartigkeit der prozessualen Ansprüche (§ 60 ZPO) liegt vor:

  • Mehrere, durch eine unerlaubte Handlung Verletzte schließen sich gegen den Verletzer zusammen
  • Schadensersatzklage mehrerer durch ein Flugzeug- oder Zugunglück Geschädigter
  • Räumungsklage gegen mehrere Mieter desselben Hauses
  • Klage des Patentinhabers gegen Hersteller und Abnehmer der Verletzungsform; bei einer Verletzungsklage gegen mehrere Patentverletzer mit jeweils unterschiedlichen Verletzungsformen ist die 'Gleichartigkeit' der prozessualen Ansprüche nicht mehr gegeben. Eine Zusammenfassung der Klagen führt nicht mehr zu einer Vereinfachung des Verfahrens ⇒ Der Sinn der Zusammenfassung der Verfahren ist nicht mehr gegeben.

Prozessuale Wirkungen der einfachen Streitgenossenschaft

§§ 59 und 60 ZPO bilden keine Sachurteilsvoraussetzung. Sie sind eine an den Richter gerichtete Maxime, das Verfahren in möglichst ökonomischer Weise durchzuführen. Sind die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, kommt es zur Abtrennung ohne weitere Folgen.

  • §§ 59 und 60 ZPO: Prozessökonomie
  • § 61 ZPO: Es entstehen jeweils einzelne Prozessrechtsverhältnisse. ⇒
    • Jeder Streitgenosse steht dem Gegner jeweils als Einzelner unabhängig von den anderen Streitgenossen gegenüber und führt seinen Prozess unabhängig von den anderen.
    • Anerkenntnis oder Geständnis wirkt nur für oder wider den einzelnen Streitgenossen.
    • Rechtskraft des Urteils gegen einen Streitgenossen hat keine Wirkung gegenüber den anderen.
    • Einer der Streitgenossen kann als Zeuge aussagen, sofern sich die Tatsachen nicht auf sein eigenes Prozessrechtsverhältnis auswirken.
    • Tatsachenvortrag wirkt jeweils nur für oder wider den einzelnen Streitgenossen, es sei denn, ein anderer schließt sich diesem ausdrücklich oder konkludent an. Widerspricht jedoch einer der Streitgenossen dem Tatsachenvortrag eines anderen und führt hierzu Beweis, so geht der bewiesene Widerspruch zu Lasten aller Streitgenossen.
    • Entscheidung durch Teilurteil nach § 303 ZPO, wenn eine Prozesstrennung sinnvoll erscheint, weil z.B. die anderen Prozessrechtsrechtsverhältnisse einen anderen Schwerpunkt haben.

Prozesstrennung bei unzulässiger Streitgenossenschaft (§ 145 ZPO)

Die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse können jederzeit voneinander getrennt werden.

Beispiel: Es wird gegen die Firmen A und B geklagt. Die Klage nimmt eine unterschiedliche Entwicklung in beiden Fällen. A ist entscheidungsreif, B nicht. Die Klagen werden getrennt. Gegen A wird sofort entschieden, gegen B Beweis geführt.

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 145/00
2)
BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15 - MICRO COTTON; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, GRUR-RR 2008, 460 Rn. 8 = WRP 2008, 952
3)
BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15 - MICRO COTTON
verfahrensrecht/einfache_streitgenossenschaft.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1