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verfahrensrecht:doppeltrelevante_tatsachen

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 +====== Doppeltrelevante Tatsachen ======
  
 +Nach den für doppelrelevante [[Tatsachen]] geltenden Grundsätzen muss der Kläger oder Antragsteller Tatsachen, die sowohl für die [[Zulässigkeit der Klage|Zulässigkeit]] als auch für die [[Begründetheit der Klage]] entscheidend sind, auf der Ebene der Zulässigkeit nicht beweisen; vielmehr reicht insofern schlüssiger Vortrag.((BGH, Beschluss vom 10. November 2022 - I ZB 10/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237 [juris Rn. 16 f.]; Großkomm.UWG/Halfmeier, 3. Aufl., Einleitung Kap. E Rn. 245; ausführlich Roth in Stein/Jonas aaO § 1 Rn. 24 bis 32))
 +
 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Tatsachen]]