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verfahrensrecht:der_allgemeine_gerichtsstand

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Der allgemeine Gerichtsstand der ZPO

Am allgemeinen Gerichtsstand kann immer geklagt werden, soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach dem Beklagten:

  1. Gericht des Wohnsitzes, § 13 ZPO (natürliche Person)
  2. Gericht des Sitzes, §§ 17, 18 ZPO (für juristische Person)
  3. Gericht der Niederlassung. „Niederlassung“ ist handelsrechtlich definiert und bezeichnet die „Dependance“ des Unternehmens.

Die allgemeinen örtlichen Gerichtsstände sind in den §§ 12, 13, 17 und 18 ZPO und den korrespondierenden Artikel2 2, 3, 4 und 5 Nr. 5 EuGVVO geregelt.

siehe auch

verfahrensrecht/der_allgemeine_gerichtsstand.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1