Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:besonderer_gerichtsstand_des_erfuellungsorts

finanzcheck24.de

Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

§ 29 ZPO

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Damit ist der Leistungshandlungsort gemeint, d. h. nicht der Ort, wo die Erfüllungswirkung eintritt, d. h. beim Gläubiger. Der Leistungshandlungsort ergibt sich in Ermangelung einer Parteivereinbarung aus § 269 I BGB. Bei Geldschulden (Schickschuld) ist somit der Leistungshandlungsort der Ort des Schuldners.

Fall: Ein australischer Mandant soll wegen der Honorarforderung eines Anwalts verklagt werden. Eigentlich wäre hier ein australisches Gericht zuständig. Als Ausnahme von § 269 BGB sieht jedoch die Rechtsprechung (BGH NJW 1986, 1178) als Erfüllungsort der Honorarforderung des Anwalts den Sitz der Kanzlei an. Angenommen, die Kanzlei befinde sich in München und das zuständige LG München gibt der Klage auf Zahlung des Honorars statt. Wie ist dann in der Praxis weiter vorzugehen, wenn der australische Mandant weiterhin nicht zahlt? In diesem Fall sollte man einfach im Innenverhältnis die Vertretung niederlegen. Die Niederlegung darf aber nicht zur Unzeit erfolgen (z. B. zwei Tage vor der Beschwerdeverhandlung). Man bleibt dann zwar nach § 25 PatG Zustellungsadressat („Postkasten“), kann jedoch sämtliche Schriftstücke einfach weiterleiten. Dann kann man die für den australischen Mandanten angefertigten und eingereichten Anmeldungen pfänden und mit ihrer Versteigerung drohen (vergleiche § 844 ZPO). Wenn dem australischen Mandanten irgend etwas an seinen Anmeldungen liegt, wird er nun wohl zahlen. Interessiert er sich überhaupt nicht mehr für seine Anmeldungen, dann hilft auch dieses Vorgehen nicht weiter.

siehe auch

verfahrensrecht/besonderer_gerichtsstand_des_erfuellungsorts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1