Beschwer

Die Einlegung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Beschwert ist der Rechtsmittelführer, wenn die von ihm angefochtene Entscheidung ihn benachteiligt.

Voraussetzung für ein Rechtsmittel ist lediglich die formelle Beschwer, welche die Differenz zwischen dem Antrag des Klägers und dem Urteil bezeichnet.

Formelle Beschwer

Der Kläger ist in der Regel nur dann beschwert, wenn der Tenor der Entscheidung von seinem Antrag abweicht (formelle Beschwer).

Im Sinne einer formellen Beschwer genügt es, wenn die Erteilung des Zertifikats unter Zurückweisung des Hauptantrags nur nach dem Hilfsantrag erfolgt.1)

Materielle Beschwer

Die Beschwerdegründe nehmen an der Rechtskraft nicht teil. Nur in Ausnahmefällen kann sich eine materielle Beschwer des Klägers auch durch die Beschlußbegründung ergeben.2)

Beschwer eines zur Erteilung von Auskünften und Rechnungslegung verurteilten Rechtsmittelklägers

1) BGH GRUR 2002, 47 - Idarubicin III m. w. Hinw.
2) BGH, Beschluß vom 12. 9. 2000 - X ZB 16/99 - Abdeckrostverriegelung
verfahrensrecht/beschwer.txt · Zuletzt geändert: 2010/08/05 09:34 von mfreund
 

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